Google Fonts
Google Fonts ist ein kostenloser Dienst, der digitale Schriftarten (englisch: Fonts) zum Download und zur direkten Einbindung anbietet. Solche digitalen Schriftarten werden für viele Zwecke verwendet, besonders zur Darstellung in Webseiten. Browser unterstützen von Haus aus nur eine eingeschränkte Menge an Schriftarten. Viele Webseiten sind daher auf zusätzliche Schriftarten angewiesen.
Viele Webseiten binden diese digitalen Schriftarten direkt von Google Fonts ein. Das hat den Vorteil einer schnellen und einfachen Bereitstellung. Andernfalls müsste die Schriftart heruntergeladen und manuell in die Webseite geladen werden. Bei Nutzern, die fertige Webseiten-Baukästen oder Software nutzen, entscheidet außerdem der Anbieter über die genaue Integration.
Datenschutz
Beim Laden einer Schriftart über Google Fonts wird die IP-Adresse des Geräts an Google übermittelt. Das ist technisch notwendig und in der Praxis nicht zu verhindern. Die Frage, ob eine IP-Adresse im Rahmen der DSGVO zu den personenbezogenen Daten gehört und damit dem Datenschutz unterliegt, ist hoch umstritten.
IP-Adressen von Privatpersonen ändern sich ständig und lassen sich ohne weitere Daten nicht zu einer natürlichen Person zuordnen. Einige Kritiker argumentieren, große Dienste wie Google könnten aufgrund der Zusammenführung verschiedener Daten trotzdem eine natürliche Person identifizieren. Das würde eine aktive Einwilligung seitens der Nutzer notwendig machen. Das automatische Laden von Google Fonts wäre dann ein Datenschutzverstoß.
Abmahnwelle
Einige Kanzleien und Anwälte haben aus diesem mutmaßlichen Verstoß ein Geschäftsmodell gemacht. Sie durchsuchen das Internet automatisiert nach Webseiten, die Google Fonts einbinden. Die Betreiber werden dann abgemahnt und sollen Schadensersatz zahlen. Diese Abmahnwellen laufen automatisiert und in großem Stil.
EUGH-Generalanwalt
EU-Generalanwalt Maciej Szpunar hat in seinem Schlussantrag zu einem aktuellen Fall vor dem EUGH automatisierten Abmahnwellen eine klare Absage erteilt. Er bestätigt, dass eine IP-Adresse unter bestimmten Kriterien zu den personenbezogenen Daten gehören kann. Allerdings erteilt er dem Schadenersatzanspruch eine klare Absage, wenn der Verstoß vorsätzlich und in automatisierter Weise herbeigeführt wird. Er hält diese Praxis für rechtsmissbräuchlich und sieht Parallelen zu früheren Entscheidungen bei Abmahnwellen zum Thema Urheberrecht.
Die Meinung des Generalanwalts ist rechtlich nicht bindend, dennoch folgte der EUGH in vergangenen Entscheidungen häufig der Empfehlung. Das endgültige Urteil steht noch aus.
Empfehlungen
Prüfen Sie, ob Sie auf Ihrer Webseite Google Fonts einsetzen.
Sofern möglich, stellen Sie notwendige Schriftarten selbst bereit, statt diese über Google Fonts zu laden.
Falls Sie wegen Google Fonts eine Abmahnung erhalten, wenden Sie sich an einen Anwalt mit dem Verweis auf das laufende Verfahren C‑654/25 [Undelam] am EUGH.

